Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „LESEMENTOR Düren e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Düren und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Er gewährt außerschulische Unterstützung für benachteiligte Kinder und Jugendliche der unteren und mittleren Jahrgangsstufen aller Schularten primär bei der Entwicklung ihrer Sprach-, Lese- und Schreibkompetenz des Deutschen. Diese Unterstützung leisten Ehrenamtliche, die auf freiwilliger Basis ein oder mehrere Kinder oder Jugendliche über einen längeren Zeitraum betreuen mit dem Ziel, Defizite im Gebrauch der deutschen Sprache abbauen zu helfen. Eine Ausdehnung der Förderung auf andere Fächer wird für die Zukunft nicht ausgeschlossen.
(2) Zur Erfüllung seines Zwecks nimmt der Verein, ggf. mit Hilfe von unterstützenden Personen, insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Konzeption, Organisation und Begleitung geeigneter Maßnahmen zur Zusammenarbeit von Ehrenamtlichen und Kindern und Jugendlichen,
2. Suche nach Ehrenamtlichen sowie die Betreuung bei ihrer Tätigkeit, insbesondere bei Problemsituationen in der Zusammenarbeit mit Kindern und Jugendlichen und Elternhäusern,
3. Auswahl von Kindern und Jugendlichen in Zusammenarbeit mit Schulen, Lehrkräften und Eltern,
4. Schaffung äußerer Voraussetzungen wie zum Beispiel der Verfügbarkeit von Räumlichkeiten und
5. fachliche Auswahl und Prüfung geeigneter Lern- und Arbeitsmaterialien für die Lesestunden.
(3) Zur langfristigen Sicherung seines Zwecks und seiner Ziele kann der Verein im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften Rücklagen bilden.
(4) Der Verein sieht seinen Wirkungskreis im Kreis Düren. Er unterstützt und berät steuerbegünstigte Initiativen und Körperschaften mit vergleichbarer Zielsetzung und wird in überörtlichen Zusammenschlüssen mitwirken.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und seiner Organe erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge und Spenden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder der Organe des Vereins nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht abhängig von der Bereitschaft, sich ehrenamtlich für oder im Verein zu engagieren.
(2) Die Mitgliedschaft ist in Textform beim Vorstand zu beantragen, der darüber entscheidet. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung oder Zusendung einer Aufnahmebestätigung.
(3) Jedes Mitglied hat einen Mindestbeitrag zu zahlen, der jeweils bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres fällig ist. Über die Beitragshöhe beschließt die Mitgliederversammlung. Mitglieder können den Verein auch durch freiwillige Zuwendungen oder durch regelmäßige höhere Beiträge unterstützen, die der Vorstand frei mit ihnen vereinbaren kann.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austrittserklärung, die schriftlich an den Vorstand zu richten ist, wobei die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Jahresende beträgt, oder
2. mit dem Tod sowie mit der Auflösung bzw. Aufhebung einer juristischen Person, oder
3. durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
1. es seit mehr als einem Jahr seinen Beitrag nicht entrichtet hat, oder
2. es wiederholt grob gegen die Ziele und die Satzung des Vereins verstoßen hat.
(3) Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied bzw. seine Vertretung zu hören oder eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes einzuholen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
(4) Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. In diesem Falle entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Macht das Mitglied vom Recht auf Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(5) Mitgliedsbeiträge werden bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fällig und bei Ausscheiden aus dem Verein auch nicht anteilig erstattet.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich als Jahreshauptversammlung, vom Vorstand einzuberufen. Der Vorstand legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:
1. Billigung des Jahresberichts
2. Genehmigung des Jahresabschlusses
3. Entlastung des Vorstandes
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
5. Wahl des Vorstands
6. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
7. Feststellung des Haushaltsplans
8. Entscheidung über Ausschlüsse gemäß § 5 (4)
9. Beschlussfassung über Anträge
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(3) Mitgliederversammlungen werden schriftlich (postalisch oder per E-Mail an die letzte dem Verein vorliegende Adresse/E-Mailadresse) und unter Beifügung der Tagesordnung vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens.
(4) Aus wichtigem Grund kann der Vorstand die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzen. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokoll führenden Person zu unterzeichnen ist.
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn eine solche von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
§ 8 Virtuelle Mitgliederversammlung
(1) Anstelle der Mitgliederversammlung gemäß § 7 kann auch eine virtuelle Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Versammlung ist gegenüber der Mitgliederversammlung nach § 7 dieser Satzung nachrangig.
(2) Die virtuellen Mitgliederversammlungen werden schriftlich (postalisch oder per E-Mail an die letzte dem Verein vorliegende Adresse/E-Mailadresse) und unter Beifügung der Tagesordnung vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzen. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Die virtuelle Mitgliederversammlung wird als Videokonferenz durchgeführt. Mit der Einladung bzw. rechtzeitig vor Beginn der Videokonferenz erhalten die Mitglieder einen Link, über den sie an der Videokonferenz teilnehmen können. Zur Sicherstellung, dass nur Vereinsmitglieder teilnehmen, erfolgt die Teilnahme mit Klarnamen.
(4) Im Übrigen gelten bezüglich Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung, Protokollierung und außerordentlicher Mitgliederversammlung die Vorgaben des § 7 dieser Satzung.
§ 9 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Vertretung durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist unzulässig.
(2) Körperschaftliche Mitglieder werden durch jeweils eine stimmberechtigte Person vertreten, die ihre Vertretungsvollmacht auf Anforderung nachzuweisen hat.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen nur gefasst werden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt wurden. Sie bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(5) Bei Wahlen und sonstigen Beschlüssen ist auf Antrag geheim abzustimmen.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und bis zu fünf weiteren Person(en).
(2) Der Vorstand bestimmt eine vorsitzende Person und deren Stellvertretung.
(3) Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Bei zwei oder weniger Vorstandsmitgliedern vertreten diese den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren aus der Mitgliedschaft gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Wahlperiode des gesamten Vorstandes.
(5) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Sitzungen werden von der dem Vorstand vorsitzenden Person oder ihrer Stellvertretung einberufen und geleitet. Gibt es keinen Vorsitz, kann jedes Mitglied eine Vorstandssitzung einberufen. Für die Einberufung gilt eine Frist von zehn Tagen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der dem Vorstand vorsitzenden Person. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das auch zwischenzeitlich schriftlich gefasste Beschlüsse aufführt.
(7) Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für eine Regressforderung des Vereins gegenüber dem Vorstand für die Inanspruchnahme von Dritten aufgrund von Pflichtverletzungen des Vorstandes.
§ 11 Auflösung und Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie vom Vorstand oder einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beantragt und von mindestens drei Viertel der in der einzuberufenden Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
(2) Die Auflösung kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Die Versammlung bestimmt zwei Personen zur Liquidation der Geschäfte, deren Aufgaben und Befugnisse sich nach den Vorschriften des BGB richten.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Verein MENTOR - Die Leselernhelfer Bundesverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Wenn der MENTOR - Die Leselernhelfer Bundesverband e.V. nicht mehr existiert, fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Düren, den 27.11.2025
